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Pflegestufen im Haus Am Osterbach
Aktuelles

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Informationen

... für Angehörige.
Die wichtigsten Bereiche übersichtlich zusammengefasst.
... für Bewohner.
Interessante Tipps und Hinweise.

  • Anhand welcher Kriterien wird nun in die Pflegegrade eingestuft?

    Anstelle der drei bekannten Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade.
    Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt:

    1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen)

    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte und begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)

    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen)

    4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette)

    5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können)

    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen)

    Der Gutachter oder die Gutachterin des Medizinischen Dienstes wird sich ansehen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

  • Was hat sich in der Einstufung pflegebedürftiger Menschen geändert?

    Der zeitliche Faktor spielt in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr. Stattdessen werden den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II mehr Möglichkeiten gegeben, mit den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend ihren Wünschen und ihrer Lebenssituation umzugehen.

  • Bekommt man nun nach der Umstellung weniger Leistungen als vorher?

    Nein. Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Das Pflegestärkungsgesetz garantiert Leistungs- und Besitzstandsschutz.

  • Was ändert sich mit der Reform für Bewohner im Pflegeheim?

    Ab dem 01.01.2017 müssen Bewohner eines Pflegeheimes keinen höheren Eigenanteil an Pflegekosten zahlen als bisher. Das wird durch den Besitzstandsschutz geregelt. Die unterschiedliche Höhe des Betrages zwischen dem neuen und dem alten Eigenanteil wird von der jeweiligen Pflegekasse übernommen.
    Ebenso wird der Betrag des Eigenanteils bei einem höheren Pflegegrad nicht mehr wie bisher ansteigen (einheitlicher Eigenanteil). Unabhängig vom Pflegegrad zahlen alle Bewohner also denselben Betrag für pflegebedingte Aufwendungen, soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Wie bisher müssen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen selbst getragen werden.

Preise für Pflege und Betreuung

Entsprechend der Pflegebedürftigkeit bieten wir eine fachgerechte Grund- und Behandlungspflege für alle Pflegegrade. In der nachfolgenden Tabelle sind unsere täglichen Gesamtaufwendungen für die Pflege und Betreuung für den einzelnen Bewohner ersichtlich:

Pflegegrad
Pflegebedingte
Aufwendungen
Ausbildungs-
vergütung
Unterkunft und
Verpflegung
Investitionskosten
Gesamt/
Tag

1

48,25 €

4,69 €

34,91 €

14,78 €

102,63 €

2

60,96 €

4,69 €

34,91 €

14,78 €

115,34 €

3

77,13 €

4,69 €

34,91 €

14,78 €

131,51 €

4

94,00 €

4,69 €

34,91 €

14,78 €

148,38 €

5

101,56 €

4,69 €

34,91 €

14,78 €

155,94 €

(gültig ab 1.4.2023), Angaben ohne Gewähr

Der Einzelzimmerzuschlag beträgt täglich € 1,12
Der Pflegesatz für die Leistungen richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Pflegebedürftigkeit benötigt.
Maßgebend für diese Zuordnung des Bewohners ist der Bedarf, den der Bewohner jeweils benötigt, um angemessen betreut und versorgt zu sein (Einstufungsbescheid der jeweiligen Pflegekasse).

Langzeitpflege

Für den Bereich der Langzeitpflege finden Sie in der folgenden Tabelle eine Kostenaufstellung - aus der Sie auch Ihren Eigenanteil ersehen können.

Pflegegrad
Pflegekosten
pro Tag
Pflegekosten
pro Monat
(bei 30,42 Tagen)
Leistung der
Pflegekasse
Eigenanteil
(bei 30 Tagen)

1

102,63 €

3.122,00 €

125,00 €

2.997,00 €

2

115,34 €

3.508,64 €

770,00 €

2.738,64 €

3

131,51 €

4.000,53 €

1.262,00 €

2.738,53 €

4

148,38 €

4.513,72 €

1.775,00 €

2.738,72 €

5

155,94 €

4.743,69 €

2.005,00 €

2.738,69 €

(gültig ab 1.4.2023), Angaben ohne Gewähr

Der Einzelzimmerzuschlag beträgt € 1,12 pro Tag.
Der Pflegesatz für die Leistungen richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Pflegebedürftigkeit benötigt.
Maßgebend für diese Zuordnung des Bewohners ist der Bedarf, den der Bewohner jeweils benötigt, um angemessen betreut und versorgt zu sein (Einstufungsbescheid der jeweiligen Pflegekasse).

Kurzzeitpflege

Für den Bereich der Kurzzeitpflege finden Sie in der folgenden Tabelle eine Kostenaufstellung - aus der Sie auch Ihren Eigenanteil ersehen können.

Pflegegrad
Pflegekosten
pro Tag
Leistung Pflege-
kasse pro Tag
(Pflegeaufwand)
Leistung Pflege-
kasse pro Tag
(Ausbildungsverg.)
Eigenanteil
pro Tag

1

102,63 €

0,00 €

0,00 €

102,63 €

2

115,34 €

60,96 €

4,69 €

49,69 €

3

131,51 €

77,13 €

4,69 €

49,69 €

4

148,38 €

94,00 €

4,69 €

49,69 €

5

155,94 €

101,56 €

4,69 €

49,69 €

(gültig ab 1.4.2023), Angaben ohne Gewähr

Der Einzelzimmerzuschlag beträgt € 1,12 pro Tag.

Der Pflegesatz für die Leistungen richtet sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Pflegebedürftigkeit benötigt.
Maßgebend für diese Zuordnung des Bewohners ist der Bedarf, den der Bewohner jeweils benötigt, um angemessen betreut und versorgt zu sein (Einstufungsbescheid der jeweiligen Pflegekasse).

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Zuhause ist nicht, wo man seinen Wohnsitz hat.
Zuhause ist, wo man verstanden wird.

CHRISTIAN MORGENSTERN