... für Angehörige.
Die wichtigsten Bereiche übersichtlich zusammengefasst.
... für Bewohner.
Interessante Tipps und Hinweise.
Wenn ein Pflegebedürftiger durch häusliche Pflege vorübergehend nicht gepflegt werden kann, steht ihm die Kurzzeitpflege in unserer von sämtlichen Pflegekassen zugelassenen Einrichtung zu, zum Beispiel:
• Beim Eintreten von gesundheitlichen Verschlechterungen oder anderen Ausnahmesituationen, in denen die Pflege durch Familienmitglieder zuhause nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme unserer Kurzzeitpflege.
• Dies gilt unter anderem z.B. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus. Die Kurzzeitpflege kann zur Verhinderung der Pflegebedürftigkeit beitragen und wird von der Pflegekasse seit dem 1.1.2015 mit 1.612 € im Jahr unterstützt.
• Der Betrag richtet sich danach, wie lange der Aufenthalt des pflegebedürftigen Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung dauert. 28 Tage pro Jahr sind höchstens möglich. Diese können über verschiedene Zeiträume verteilt sein.
Zuhause ist nicht, wo man seinen Wohnsitz hat.
Zuhause ist, wo man verstanden wird.
CHRISTIAN MORGENSTERN